#191-2018

Beschreibung des Mangels

An der Kreuzung Philosophenweg/Berghoffsweg gilt rechts-vor-links. Wenn man vom Philosophenweg Richtung Max-Wien-Platz fährt ist die Kreuzung durch das Verkehrszeichen "Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts" gekennzeichnet.
Die Kreuzung selbst ist sehr schlecht einsehbar bzw. als solche kaum zu erkennen. Es kommt hier regelmäßig zu Beinaheunfällen weil Verkehrsteilnehmer das Schild durch überwachsene Bäume/Büsche nicht wahrnehmen, bzw. Teilnehmer aus dem Berghoffsweg sehr schnell auf dem Philosophenweg auffahren.
Es wäre sinnvoll, an dieser Stelle dem deutlich stärker befahrenen Philosophenweg Vorfahrt zu gewähren und an der entsprechenden Stelle im Berghoffsweg ein Stopp-Schild anzubringen. Es ist nicht ersichtlich, warum es sich bei der Sackgasse Berghoffsweg und dem Philosophenweg um zwei gleichberechtigte Straßen handelt.

Bilder des Mangels

Details des Mangels

Kategorie
Straßenschild
Status
Geschlossen
Abteilung
Straßenverkehrsbehörde
Geokoordinaten
50.934497515749, 11.584581434727

Anmerkungen / Status Änderungen

Mangel wurde gemeldet.

Vielen Dank für Ihren Hinweis, zu dem wir etwas ausführlicher antworten:

Der Bereich befindet sich in einer Tempo 30 Zone; hier gilt immer rechts vor links.

Der Gesetzgeber hat die Befugnisse der Verkehrsbehörde im § 45 der StVO geregelt. Danach ist das Handeln der Straßenverkehrsbehörde durch die bindenden Vorgaben des Straßenverkehrsordnung und der Verwaltungsvorschriften sowie darauf beruhenden Richtlinien bestimmt, um im gesamten Bundesgebiet einheitliche und vergleichbare Verkehrsverhältnisse zu gewährleisten. Soweit ihr danach ein Ermessen zusteht, hat sie einen Beurteilungsspielraum, „ob“ und „wie“ eine Maßnahme anzuordnen ist.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) erfordert, dass Maßnahmen aufgrund einer Interessen - und Rechtsgüterabwägung nicht zu Nachteilen führen dürfen, die zum erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stehen.

Außerdem dürfen Verkehrszeichen nur angeordnet werden, wenn dies zwingend geboten ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Das ist nur der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweites das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer erheblich übersteigt. Das ist hier nicht der Fall, da der Bereich keinen Unfallschwerpunkt darstellt.

 

  Die Kreuzung ist kein Unfallschwerpunkt und somit besteht auch kein Handlungsbedarf durch die Verkehrsbehörde.

Der Mangel #191-2018 wurde migriert.

Kommentare

Vielen Dank für den ausführlichen Kommentar.

Das hier besondere örtliche Verhältnisse einer Gefahrenlage bestehen, hat die Straßenverkehrsbehörde meiner Meinung nach schon damit anerkannt, dass an dieser Stelle bereits ein Schild auf die gefährliche Kreuzung hinweist. Wenn Sie sich die Kreuzung vor Ort ansehen, werden Sie auch feststellen, dass an dieser Stelle durchaus das Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer täglich mehrmals erheblich überstiegen wird.
Nach welchem Maß an dieser Stelle kein Unfallschwerpunkt vorliegt ist nicht ersichtlich. Anscheinend muss erst tatsächlich ein Unfall geschehen, damit es als solcher gewertet wird. Das von dieser schwer einsehbaren Kreuzung ein erhöhtes Risiko ausgeht reicht anscheinend nicht aus.

Auch die angesprochene Güterabwägung ist nicht nachvollziehbar. Warum die Änderung der Vorfahrtsregelung an dieser Stelle die Verhältnismäßigkeit übersteigt und wem dadurch Nachteile entstehen ist nicht klar.

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