Beschreibung des Mangels
Aus welchem Grund sieht das Hygienkonzept des KSJ - Städtische Grünanlagen (Vor dem Neutor 7) seit Wochen keine Benutzung von Mund-Nasen-Bedeckungen für die Mitarbeiter vor, die sich zu zweit in einem Fahrzeug zu ihren Einsatzgebieten bewegen. Im Sinne des selbst gegebenen Mottos der Stadtverwaltung und seiner Eigenbetriebe "WIR SIND EINS", sollte doch die Umsetzung der einfachsten Infektionsschutzregeln ein Leichtes und am Ende doch auch eine Selbstverständlichkeit sein. Zum eigenen Schutz, zur Aufrechterhaltung des Betriebes und den Bürgern der Stadt zu zeigen, dass die Mitarbeiter der Stadtverwaltung selbst, die konsequente Umsetzung der Hygieneregeln für notwendig erachten.
Details des Mangels
- Kategorie
- Stadtgrün
- Status
- Geschlossen
- Abteilung
- Öffentliches Grün
- Geokoordinaten
- 50.922571914707, 11.58367484808
Kommentare
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PermalinkIhr Kommentar wurde leider entfernt, da er nicht sachdienlich ist. Ihr Mängelmelder-Team
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 25.02.2021 - 09:45
Wer jeden Tag, den ganzen…
PermalinkWer jeden Tag, den ganzen Tag zusammen arbeitet, der geht glaub ich kein zusätzliches Risiko ein wenn er im Auto auf die Maske verzichtet...
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 25.02.2021 - 14:11
Siehe Vorgaben. Diese sind nicht fakultativ.
Permalink++++Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmenzur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2(Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung-3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO-) - (Fassung 18.02.2021)++++
https://www.tmasgff.de/covid-19/sonderverordnung
§ 9
Arbeitsschutz
Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)*) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.
++++„SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (Fassung 22.02.2021) ++++
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regel…
Gespeichert von ***INFO*** (nicht überprüft) am Fr., 26.02.2021 - 09:23
Antwort auf Wer jeden Tag, den ganzen… von Gast (nicht überprüft)
Gibt halt immer 2…
PermalinkGibt halt immer 2 Möglichkeiten, man kann ohne Nachdenken stur alles umsetzen was andere befehlen oder man versucht sinnvolle Maßnahmen zu finden. Und für welche Variante man sich entscheidet ist fakultativ.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Fr., 26.02.2021 - 11:34
Antwort auf Siehe Vorgaben. Diese sind nicht fakultativ. von ***INFO*** (nicht überprüft)