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++++Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmenzur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2(Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung-3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO-) - (Fassung 18.02.2021)++++

https://www.tmasgff.de/covid-19/sonderverordnung

§ 9
Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)*) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.

++++„SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (Fassung 22.02.2021) ++++

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regel…

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