Danke für Ihre Rückmeldung, nur stellt sich mir die Frage warum hier erst ein Landesbeauftragter prüfen muss. Es ist doch eindeutig das die Kamera den öffentlichen Gehweg erfasst.
Nach einem Urteil des Berliner Amtsgerichts vom Dezember 2003 (Az. 16 C 427/02) darf „maximal ein Meter des öffentlichen Verkehrsraums“ erfasst werden. Außerdem verlangt das deutsche Recht einen Hinweis auf die Existenz einer Kamera. Das muss doch auch unser Stadtverwaltung bekannt sein, so dass diese handeln kann.
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
1165
Diskriminierende Werbung
16
Gewässer
262
Graffiti
13
Laterne
1627
Müll
2551
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
600
Sonstiges
2004
Spielplatz/Sportanlage
279
Stadtbäume
625
Stadtgrün
666
Stadtwald/Wanderwege
876
Straße/Gehweg/Radweg
5037
Straßenreinigung/Winterdienst
833
Straßenschild
1318
Urteil Berliner Amtsgerichts vom Dezember 2003 (Az. 16 C 427/02)
Permalink