Danke für Ihre Rückmeldung, nur stellt sich mir die Frage warum hier erst ein Landesbeauftragter prüfen muss. Es ist doch eindeutig das die Kamera den öffentlichen Gehweg erfasst.
Nach einem Urteil des Berliner Amtsgerichts vom Dezember 2003 (Az. 16 C 427/02) darf „maximal ein Meter des öffentlichen Verkehrsraums“ erfasst werden. Außerdem verlangt das deutsche Recht einen Hinweis auf die Existenz einer Kamera. Das muss doch auch unser Stadtverwaltung bekannt sein, so dass diese handeln kann.
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Urteil Berliner Amtsgerichts vom Dezember 2003 (Az. 16 C 427/02)
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