Danke für Ihre Rückmeldung, nur stellt sich mir die Frage warum hier erst ein Landesbeauftragter prüfen muss. Es ist doch eindeutig das die Kamera den öffentlichen Gehweg erfasst.
Nach einem Urteil des Berliner Amtsgerichts vom Dezember 2003 (Az. 16 C 427/02) darf „maximal ein Meter des öffentlichen Verkehrsraums“ erfasst werden. Außerdem verlangt das deutsche Recht einen Hinweis auf die Existenz einer Kamera. Das muss doch auch unser Stadtverwaltung bekannt sein, so dass diese handeln kann.
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
1131
Diskriminierende Werbung
17
Gewässer
257
Laterne
1497
Müll
2373
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
578
Sonstiges
1933
Spielplatz/Sportanlage
273
Stadtbäume
605
Stadtgrün
650
Stadtwald/Wanderwege
845
Straße/Gehweg/Radweg
4831
Straßenreinigung/Winterdienst
703
Straßenschild
1265
Urteil Berliner Amtsgerichts vom Dezember 2003 (Az. 16 C 427/02)
Permalink