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Wie oben zu lesen ist, ist die Verwaltungsvorschrift diesbezüglich eindeutig und unterscheidet die beiden Varianten nicht, sondern führt letztere explizit auf:
"Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist."
Satz 1 ist in diesem Fall:
"Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren."

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