Wie oben zu lesen ist, ist die Verwaltungsvorschrift diesbezüglich eindeutig und unterscheidet die beiden Varianten nicht, sondern führt letztere explizit auf:
"Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist."
Satz 1 ist in diesem Fall:
"Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren."
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
962
Diskriminierende Werbung
9
Gewässer
213
Laterne
1156
Müll
1877
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
460
Sonstiges
1691
Spielplatz/Sportanlage
226
Stadtbäume
468
Stadtgrün
501
Stadtwald/Wanderwege
646
Straße/Gehweg/Radweg
3972
Straßenreinigung/Winterdienst
616
Straßenschild
1038
Wie oben zu lesen ist, ist…
Permalink