Wie oben zu lesen ist, ist die Verwaltungsvorschrift diesbezüglich eindeutig und unterscheidet die beiden Varianten nicht, sondern führt letztere explizit auf:
"Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist."
Satz 1 ist in diesem Fall:
"Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren."
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
1151
Diskriminierende Werbung
16
Gewässer
260
Graffiti
6
Laterne
1549
Müll
2454
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
588
Sonstiges
1966
Spielplatz/Sportanlage
275
Stadtbäume
622
Stadtgrün
662
Stadtwald/Wanderwege
861
Straße/Gehweg/Radweg
4940
Straßenreinigung/Winterdienst
729
Straßenschild
1293
Wie oben zu lesen ist, ist…
Permalink