Aus welchem Teil der StVO leiten Sie an dieser Stelle einen Vorrang der Fußgänger gegenüber aus der Straße ausfahrenden Fahrzeugen her?
Vorrang haben Fußgänger entsprechen §9(3) StVO nur gegenüber einbiegenden Fahrzeugen, wobei das an dieser Stelle meines Wissens nur Radfahrer*innen gestattet ist.
An der Wartepflicht von Zufußgehenden vor dem Überqueren der Fahrbahn ändern auch vorgezogene Haltlinien und sonstige (unzulässige) Straßenmalereien nichts. Diese tragen nur zur allgemeinen Verwirrung bei, ersetzen aber keinen Fußgängerüberweg.
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