Anders als früher handelt es sich nun nicht mehr um einen verkehrsberuhigten Bereich, in dem Fußgänger die meisten Rechte genossen. In der nun ausgewiesenen T30-Zone müssen Fußgänger bei Dunkelheit entsprechend §25(1) am Fahrbahnrand hintereinander gehen oder den Seitenstreifen benutzen, um die Auto- und Radfahrer nicht zu gefährden.
Hilfreich sind außerdem helle oder reflektierende Kleidung und das Gehen am linken Fahrbahnrand, um so entgegenkommende Fahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen und ggf. ausweichen zu können.
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
1153
Diskriminierende Werbung
16
Gewässer
261
Graffiti
6
Laterne
1563
Müll
2460
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
588
Sonstiges
1968
Spielplatz/Sportanlage
276
Stadtbäume
622
Stadtgrün
662
Stadtwald/Wanderwege
863
Straße/Gehweg/Radweg
4960
Straßenreinigung/Winterdienst
729
Straßenschild
1298
Anders als früher handelt es…
Permalink