Anders als früher handelt es sich nun nicht mehr um einen verkehrsberuhigten Bereich, in dem Fußgänger die meisten Rechte genossen. In der nun ausgewiesenen T30-Zone müssen Fußgänger bei Dunkelheit entsprechend §25(1) am Fahrbahnrand hintereinander gehen oder den Seitenstreifen benutzen, um die Auto- und Radfahrer nicht zu gefährden.
Hilfreich sind außerdem helle oder reflektierende Kleidung und das Gehen am linken Fahrbahnrand, um so entgegenkommende Fahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen und ggf. ausweichen zu können.
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
1227
Diskriminierende Werbung
18
Gewässer
301
Graffiti
196
Laterne
1866
Müll
2885
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
658
Sonstiges
2190
Spielplatz/Sportanlage
303
Stadtbäume
725
Stadtgrün
799
Stadtwald/Wanderwege
1036
Straße/Gehweg/Radweg
5619
Straßenreinigung/Winterdienst
894
Straßenschild
1450
Anders als früher handelt es…
Permalink