Anders als früher handelt es sich nun nicht mehr um einen verkehrsberuhigten Bereich, in dem Fußgänger die meisten Rechte genossen. In der nun ausgewiesenen T30-Zone müssen Fußgänger bei Dunkelheit entsprechend §25(1) am Fahrbahnrand hintereinander gehen oder den Seitenstreifen benutzen, um die Auto- und Radfahrer nicht zu gefährden.
Hilfreich sind außerdem helle oder reflektierende Kleidung und das Gehen am linken Fahrbahnrand, um so entgegenkommende Fahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen und ggf. ausweichen zu können.
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
1118
Diskriminierende Werbung
15
Gewässer
252
Laterne
1460
Müll
2331
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
562
Sonstiges
1912
Spielplatz/Sportanlage
272
Stadtbäume
595
Stadtgrün
641
Stadtwald/Wanderwege
832
Straße/Gehweg/Radweg
4767
Straßenreinigung/Winterdienst
696
Straßenschild
1243
Anders als früher handelt es…
Permalink