#1407-2019

Beschreibung des Mangels

Unzulässige Anordnung aufgrund fehlender Querungsmöglichkeit:
Die Querung von drei Fahrspuren ohne entsprechende Querungshilfen ist unzumutbar. Die Querung der durchgezogenen Linie als Fahrstreifenbegrenzung ist unzulässig. Es fehlt eine Absenkung der hohen Bordkante.
Daraus ergibt sich Hinfälligkeit der Beschilderung.
vgl. VwV-StVO, Nummer II zu §2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4; Randnummer 36:
"Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen."

Bilder des Mangels

Details des Mangels

Kategorie
Straße/Gehweg/Radweg
Status
Geschlossen
Abteilung
Straßenverkehrsbehörde
Geokoordinaten
50.885089049156, 11.588180959225

Anmerkungen / Status Änderungen

Mangel wurde gemeldet.

Danke für den Hinweis, die Beschilderung wird geändert.

 

 

Der Mangel wurde migriert, dadurch hat sich die ID geändert. Die alte ID war: #1481-2019, die neue ID ist: #1407-2019.

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