#1405-2019

Beschreibung des Mangels

Unzulässige Anordnung aufgrund fehlender Querungsmöglichkeit:
Die Querung von drei Fahrspuren ohne entsprechende Querungshilfen ist unzumutbar. Die Querung der durchgezogenen Linie als Fahrstreifenbegrenzung ist unzulässig.
Daraus ergibt sich Hinfälligkeit der Beschilderung.
vgl. VwV-StVO, Nummer II zu §2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4; Randnummer 36:
"Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen."

Die Kreuzung bietet vor der Fußgängerfurt hinreichend Freiraum für eine sichere Aufstellfläche für gezwungenermaßen linksabbiegende Radfahrer. Mit einer Kontaktschleife als Anforderungsfunktion und Fahrradpiktogrammen in der Fußgängerampel Richtung Grenzstraße wäre die Querungsmöglichkeit nach Entfernung des grünen Pfeils in der Oßmaritzer Straße leicht zu realisieren.

Bilder des Mangels

Details des Mangels

Kategorie
Straße/Gehweg/Radweg
Status
Geschlossen
Abteilung
Verkehrsleiteinrichtungen, Parkraum, Graffitientfernung
Geokoordinaten
50.892868548312, 11.584905982018

Anmerkungen / Status Änderungen

Mangel wurde gemeldet.

Vielen Dank, die Beschilderungwird geändert, auch die Streuscheiben in der Lichtsignalanlage werden angepasst.

 

 

Der Mangel wurde migriert, dadurch hat sich die ID geändert. Die alte ID war: #1479-2019, die neue ID ist: #1405-2019.

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