Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrer Information:
OLG Karlsruhe v. 30.05.2012:
Treffen ein gemeinsamer Geh- und Radweg und eine ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straße aufeinander handelt es sich um eine Kreuzung im Sinn des § 8 Abs. 1 StVO, an der "rechts vor links" gilt.
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
1181
Diskriminierende Werbung
16
Gewässer
273
Graffiti
38
Laterne
1706
Müll
2666
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
630
Sonstiges
2061
Spielplatz/Sportanlage
287
Stadtbäume
637
Stadtgrün
675
Stadtwald/Wanderwege
933
Straße/Gehweg/Radweg
5206
Straßenreinigung/Winterdienst
865
Straßenschild
1366
Es ist eine Kreuzung!
Permalink