Beschreibung des Mangels
Fehlende Markierung einer Radverkehrs- und Fußgängerfurt:
Die parallel zur Hauptstraße verlaufende Radverkehrsführung als Gehweg mit Radverkehrsfreigabe wird nach Querung der Otto-Eppenstein-Straße als benutzungspflichtiger Geh- und Radweg fortgesetzt. Darum ist eine entsprechende Furt zu markieren - auch um den von der Hauptstraße rechtsabbiegenden PKW ihre Wartepflicht zu verdeutlichen.
Aufgrund der Doppelnutzung der Rechtsabbiegerspur als Bushaltestelle und des bis dahin abseits geführten Rad(?)weges sollte die Anbringung von Zeichen 138 plus Zeichen 1000-21 geprüft werden.
vgl. VwV-StVO, Nummer II zu §9 Absatz 2; Randnummer 4:
"Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links", an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist."
Details des Mangels
- Kategorie
- Straße/Gehweg/Radweg
- Status
- Geschlossen
- Abteilung
- Verkehrsleiteinrichtungen, Parkraum, Graffitientfernung
- Geokoordinaten
- 50.885017978971, 11.588261425495
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