Beschreibung des Mangels
Unzulässige Anordnung aufgrund fehlender Querungsmöglichkeit:
Die Querung von drei Fahrspuren ohne entsprechende Querungshilfen ist unzumutbar. Die Querung der durchgezogenen Linie als Fahrstreifenbegrenzung ist unzulässig.
Daraus ergibt sich Hinfälligkeit der Beschilderung.
vgl. VwV-StVO, Nummer II zu §2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4; Randnummer 36:
"Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen."
Die Kreuzung bietet vor der Fußgängerfurt hinreichend Freiraum für eine sichere Aufstellfläche für gezwungenermaßen linksabbiegende Radfahrer. Mit einer Kontaktschleife als Anforderungsfunktion und Fahrradpiktogrammen in der Fußgängerampel Richtung Grenzstraße wäre die Querungsmöglichkeit nach Entfernung des grünen Pfeils in der Oßmaritzer Straße leicht zu realisieren.
Details des Mangels
- Kategorie
- Straße/Gehweg/Radweg
- Status
- Geschlossen
- Abteilung
- Verkehrsleiteinrichtungen, Parkraum, Graffitientfernung
- Geokoordinaten
- 50.892868548312, 11.584905982018
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