#8423-2022

Beschreibung des Mangels

Die Markierung von Fußgängerfurten an zwei Stellen in der Lutherstraße ist unzulässig *) und sorgt immer wieder für gefährliche Situationen, wenn Fußgänger sie als Fußgängerüberweg interpretieren und einem unvermittelt vor's Fahrzeug laufen.

*) siehe VwV-StvO zu §25 zu Absatz 3, Rn 4:
Wo der Fußgängerquerverkehr dauernd oder zeitweise durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, sind Fußgängerfurten zu markieren.
Sonst ist diese Markierung, mit Ausnahme an Überwegen, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, unzulässig.

Bilder des Mangels

Details des Mangels

Kategorie
Straße/Gehweg/Radweg
Status
Geschlossen
Abteilung
Straßenverkehrsbehörde
Geokoordinaten
50.927157095449, 11.57937258482

Anmerkungen / Status Änderungen

Mangel wurde gemeldet.

Vielen Dank für den Hinweis. Die dort markierten Furten werden entfernt.  FD Mobilität

Der Mangel wurde migriert, dadurch hat sich die ID geändert. Die alte ID war: #8533-2022, die neue ID ist: #8423-2022.

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