Beschreibung des Mangels
Die Markierung von Fußgängerfurten an zwei Stellen in der Lutherstraße ist unzulässig *) und sorgt immer wieder für gefährliche Situationen, wenn Fußgänger sie als Fußgängerüberweg interpretieren und einem unvermittelt vor's Fahrzeug laufen.
*) siehe VwV-StvO zu §25 zu Absatz 3, Rn 4:
Wo der Fußgängerquerverkehr dauernd oder zeitweise durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, sind Fußgängerfurten zu markieren.
Sonst ist diese Markierung, mit Ausnahme an Überwegen, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, unzulässig.
Details des Mangels
- Kategorie
- Straße/Gehweg/Radweg
- Status
- Geschlossen
- Abteilung
- Straßenverkehrsbehörde
- Geokoordinaten
- 50.927157095449, 11.57937258482
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