#4398-2020

Beschreibung des Mangels

Ungesichertes Radwegende:
Der benutzungspflichtige Radweg im Seitenraum parallel zur Kahlaischen Straße endet hier vollkommen ungesichert an der Einmündung der "Ahornstraße".
Es gibt keine sichere Führung auf die Fahrbahn und aufgrund der üppigen Bepflanzung zwischen Fahrbahn und Radweg werden Radfahrer für eigentlich wartepflichtige Rechtsabbieger praktisch unsichtbar. Radfahrer werden somit durch den Zwang zur Nutzung des Seitenraums erheblich mehr gefährdet als bei der Fahrt auf der Fahrbahn.

Bilder des Mangels

Details des Mangels

Kategorie
Straße/Gehweg/Radweg
Status
Geschlossen
Abteilung
Straßenverkehrsbehörde
Geokoordinaten
50.903536893642, 11.577524542809

Anmerkungen / Status Änderungen

Mangel wurde gemeldet.

Sehr geehrter Melder,

der Radweg endet an einem abgesenkten Bordstein. Wer diesen abgesenkten Bordstein überfährt hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung andere Verkehrsteilnehmer vermieden wird.

Somit ist auch der Radfahrer gegenüber Fahrzeugen auf der Ahornstraße wartepflichtig. 

Wenn Sie um Ihre Sicherheit besorgt sein sollten, empfehle ich, dass Sie den vorherigen Abzweig nach rechts folgen und dann mit guter Sicht auf die Ahornstraße auffahren. Hier können Sie sich entscheiden, ob Sie dann hinter dem Spielplatz, in Richtung Rudolstädter Straße weiter fahren oder über Ahornstraße in Richtung Oberaue weiter fahren möchten.

FD Mobilität

Der Mangel wurde migriert, dadurch hat sich die ID geändert. Die alte ID war: #4490-2020, die neue ID ist: #4398-2020.

Kommentare

Wenn ich sowas schon lese "werden Radfahrer für eigentlich wartepflichtige Rechtsabbieger".
Der Radfahrer hat hier zu warten, dieser kommt aus einer gepflasterten Fläche mit abgesenkten Bord, aber leider können viele Radfaher diese Feinheiten der StvO nicht wissen weil sie keinen Führerschen besitzen.

Die meisten Radfahrer besitzen vermutlich auch einen Führerschein und kennen daher §9 StVO, Absatz (3).
Da Ihnen diese "Feinheit" offenbar unbekannt ist, hier nochmal im Zitat:
"Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, FAHRRÄDER und Elektrokleinstfahrzeuge AUCH DANN, WENN SIE AUF ODER NEBEN DER FAHRBAHN IN DER GLEICHEN RICHTUNG FAHREN. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten."

Ich hoffe, dass Sie nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, dass Sie kein KFZ führen dürfen.
Ansonsten wäre Ihnen natürlich §9 Abs(3) StVO bekannt:
"Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, [...]Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. [...] Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten."
Wenn Sie also von der Rudolstädter Straße in den Ahornweg abbiegen möchten, haben
- Rad Fahrende
- zu Fuß Gehende
- eKF Nutzende
Vorrang vor dem Abbiegenden Verkehr!

Der "abgesenkter Bord"-Joker (§10 StVO) kommt hier nicht zur Anwendung, da §9 - in für Sie möglicherweise verständlichere Worte gefasst - die eindeutigere, speziellere, konkretere Regel ist.

Ich bin recht fassungslos, wie Sie Ihr Unwissen offen zur Schau tragen und es nicht versäumen, einfach mal "vielen Radfahern" unterstellen, "Feinheiten" (wie dargelegt: keine Feinheit) nicht zu "wissen".

Und was ist mit §9 (3) StVO?

"Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren."

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