Beschreibung des Mangels
Durch die Anwohner werden ständig große spitze Steine auf den Randstreifen gelegt, die zu Gefahrenpotentzial für Kinder und Fahrzeuge werden, die diese übersehen. Die Steine befnden sich auf dem Streifen (50cm) der dem städischen Grundstück zu zurechnen ist. Des Weiteren Steht der Fahrradschuppen hier ebenfalls auf städitschen Grundstück.
Details des Mangels
- Kategorie
- Straße/Gehweg/Radweg
- Status
- Geschlossen
- Abteilung
- Straßenverwaltung Nord
- Geokoordinaten
- 50.927240273779, 11.592785954399
Anmerkungen / Status Änderungen
Mangel wurde gemeldet.
Sehr geehrte*r Mängelmelder*in,
vielen Dank für die Hinweise.
neben dem Bordstein befindet sich ein 50 cm mit öffentlich gewidmeter Seitenstreifen (Schrammbord), welcher als Lichtraumprofil den seitlichen Sicherheitsraum der Fahrbahn darstellt und von allen Ein- und Aufbauten freizuhalten ist - auch ggf. widerrechtlich aufgestellte oder ausgelegte Hindernisse in Form von Steinen, Blumenkübeln etc.b.p. sind hier nicht erlaubt.
Der Schrammbord ist gemeinhin nicht zum begehen da und aufgrund seiner geringen Breite auch ungeeignet. In diesen neuen Hausbergstraßen wurde nur je eine Seite mit Gehweg ausgestattet, hier gegenüber. In den Bereichen mit angeschlossenen Zufahrten oder Zugängen über den Schrammbord ist es allerdings müßig den genauen Ort bei nicht dargestellter Grenze, bspw. durch einen Bordstein, Grenzmahle, Rinnen,...Änderung der Oberflächenbefestigung die Standorte der ortsveränderlichen Gegenstände festzuhalten und zu prüfen, da diese heute hier und morgen da sind!
Man kann nur an den Verursacher*in und Ausbringer*in appellieren, hier Gefahren und Schäden vorzubeugen und somit Unfälle, Gefahr für Leib und Leben und Rechtsstreitigkeiten wegen Schadenersatz zu vermeiden. Die Grundstücke können auch anderweitig gegen unbefugtes Benutzen/Befahren geschützt werden, bitte aber mit geeigneten Absperrmaterial und auf dem Privatgrundstück hinter der Grenze.
Der Mangel wurde migriert, dadurch hat sich die ID geändert. Die alte ID war: #11933-2023, die neue ID ist: #11820-2023.
Kommentare
Klassische Täter-Opfer-Umkehr
PermalinkEs verhält sich genau umgekehrt: Die "Steine" (zum Schutz der Außenanlagen) und der "Fahrradschuppen" befinden sich jeweils auf Privatgelände. Die Baustelle hingegen erstreckt bis zur Mitte der öffentlichen Straße (seit übrigens mehr als 2,5 Jahren). Die Sondergenehmigung der Stadtverwaltung sollte nicht mehr verlängert werden.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mo., 11.09.2023 - 16:57
Falsche Sachlage
PermalinkSie unterliegen einem Irrtum, bitte prüfen Sie dies bspw. im Grundsteuerviewer. Im Gegenteil ist es unerlässlich für die Anwohnerin ihr Grundstück zu schützen. Erst einmal gibt es keine/kleinere Abstandsflächen für straßenseitige Garagen im Neubaugebiet. Mit dem 50 cm Streifen meinen Sie wahrscheinlich den Fußweg. Der befindet sich dort aber immer nur auf einer Straßenseite, in dem Fall gegenüber. Einen sonstigen Streifen von 50 cm gibt es nicht und das gesamte Grundstück dort bis zur Bordsteinkante gehört dem Anwohner. Das große Problem einiger Anwohner ist, dass anderweitig schwere Baufahrzeuge über ihr Grundstück fahren, da die gewidmeten Bürgersteige meist zugeparkt werden. Das Resultat von beschädigtem Pflaster/Fließrinnen kann man im Baugebiet mehrfach beobachten, da das Pflaster nie für Baufahrzeuge/LKW ausgelegt wurde. Sie sollten also zum Wohle ihrer Kinder lieber dagegen vorgehen und diese dort spielen lassen, solange es noch keine Spielstraße ist und diese aktuell übrigens sogar widerrechtlich voll gesperrt ist.
Gespeichert von Martin Thümmel (nicht überprüft) am Di., 12.09.2023 - 08:33
Es ist auf der rechten…
PermalinkEs ist auf der rechten Straßenseite für jedes Gebäude ein Streifen von 50cm gegeben der der Stadt Jena gehört und mit überbaut werden durfte. Das man die Pflasterflächen versucht zu schützen ist nachvollziehbar aber bei so einem billigen Betonpflaster, wie an der Stelle, wo die Steine liegen sollte man lieber auf die Sicherheit der Kinder achten die sich dort verletzen können. Die halbseitige Straßensperrung ist zulässig und legitm für die Bauarbeiten aber das die Anwohner ihre Fahrräder etc. auf der Straße parken ist eine größere Verkehrbehinderung als parkende Fahrzeuge auf dem nicht vorhandenen Bürgersteig.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di., 19.09.2023 - 14:35
Zusammenzufassend meinen Sie…
PermalinkZusammenzufassend meinen Sie also Kinder sollten sich lieber auf der auch durch gefährliche Baufahrzeuge und Sportwagen viel befahrenden Straße als auf dem Gehweg aufhalten, der zugeparkt werden darf? Andererseits sorgen Sie sich aber um "spitze" Steine.
Der Bürgersteig ist abgesehen von der ewigen Baustelle sehr wohl vorhanden und bereits gewidmet. Dessen Oberflächenbeschaffenheit hat keinen Einfluss darauf (siehe Straßensatzung).
Die 0,5 m lassen sich weder über BORIS-TH, noch den B-Plan feststellen. So kleine Überbauungen könnte meines Errachtens nach nur ein Vermesser feststellen oder woher haben Sie diese Information die demnach für alle Grundstücke zutrifft? Für unser Haus in der Parallelstraße auf der rechten Seite galt dies zumindest nicht. Sie meinen also weiterhin das billiges Betonpflaster von Baufahrzeugen ramponiert werden darf.
Es handelt sich übrigens lt. https://mobilitaet.jena.de/de/baustellen nicht um eine halbseitige Sperrung, sondern um eine Vollsperrung für ein Jahr. Lt. § 22 Abs. 4 des Thür. Straßengesetzes steht den Anwohnern in dem Fall zumindest eine Entschädigung zu.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Sa., 23.09.2023 - 14:15
Antwort auf Es ist auf der rechten… von Gast (nicht überprüft)
Ihr Kommentar wurde entfernt…
PermalinkIhr Kommentar wurde entfernt, weil er keinen sachdienlichen Hinweis zu dem Mangel enthält.
Ihr Mängelmelder-Team
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mi., 11.10.2023 - 10:04
Antwort auf Zusammenzufassend meinen Sie… von Gast (nicht überprüft)
Sie sehen die Antwort der…
PermalinkSie sehen die Antwort der Stadtverwaltung (KSJ) oben, dadurch können Sie sich ihre eigene Meinung bilden auf der Basis der vorliegenden Fakten. Eine Gefährdung durch herumliegende spitze Steine ist bedeutend größer und wenn diese auf öffentlichen Flächen liegen können Sie auch von jedem entfernt werden, der sie als Gefahr für Leib und Leben betrachtet.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 12.10.2023 - 10:58
Antwort auf Zusammenzufassend meinen Sie… von Gast (nicht überprüft)