Die StVO erlaubt kein Verhalten, das andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Sie schreibt sogar explizit vor, dass Fußgänger innerorts mit einem Abstand von mind. 1,5m zu überholen sind.
Daran ändert übrigens die verkehrsrechtliche Situation vor Ort überhaupt nichts. Es ist völlig egal, ob sie wegen nicht vorhandener oder zugeparkter Gehwege auf der Fahrbahn unterwegs sind, wenn dort T50 oder eine T30-Zone oder ein verkehrsberuhigter Bereich angeordnet ist. Es gilt die StVO.
Und wenn Sie - bei aller berechtigter Empörung über das Fehlverhalten - der Meinung sind, dass bei Anordnung einer "Spielstraße" (gemeint ist vermutlich ein verkehrsberuhigter Bereich) plötzlich anders gefahren wird, können Sie sich tagtäglich in der Straße "Am Holzmarkt" vom Gegenteil überzeugen.
Verhalten der Nachbarn
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