Die Aussage der Ampelzuständigkeit ist falsch. Nach §37 Abs. 2 StVO haben Radfahrende auf die Lichtzeichen des Fahrverkehrs zu achten. Nur, wenn sie sich auf der separaten Radinfrastruktur fortbewegen, gelten die Radfahrerampeln.
Zum o.g. Problem sollte man entweder die Ampel vom Fahrverkehr trennen oder abbauen, da sie - wie erklärt - kein Unfallrisiko mindert.
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
1151
Diskriminierende Werbung
16
Gewässer
260
Graffiti
6
Laterne
1549
Müll
2454
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
588
Sonstiges
1966
Spielplatz/Sportanlage
275
Stadtbäume
622
Stadtgrün
662
Stadtwald/Wanderwege
861
Straße/Gehweg/Radweg
4940
Straßenreinigung/Winterdienst
729
Straßenschild
1293
Die richtigen Ampeln
Permalink