Die Aussage der Ampelzuständigkeit ist falsch. Nach §37 Abs. 2 StVO haben Radfahrende auf die Lichtzeichen des Fahrverkehrs zu achten. Nur, wenn sie sich auf der separaten Radinfrastruktur fortbewegen, gelten die Radfahrerampeln.
Zum o.g. Problem sollte man entweder die Ampel vom Fahrverkehr trennen oder abbauen, da sie - wie erklärt - kein Unfallrisiko mindert.
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
889
Diskriminierende Werbung
8
Gewässer
198
Laterne
1071
Müll
1725
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
408
Sonstiges
1524
Spielplatz/Sportanlage
207
Stadtbäume
409
Stadtgrün
416
Stadtwald/Wanderwege
552
Straße/Gehweg/Radweg
3470
Straßenreinigung/Winterdienst
607
Straßenschild
975
Die richtigen Ampeln
Permalink