VwV-StvO zu §25 zu Absatz 3, Rn 4 ist dahingehend eindeutig:
"Wo der Fußgängerquerverkehr dauernd oder zeitweise durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, sind Fußgängerfurten zu markieren.
Sonst ist diese Markierung, mit Ausnahme an Überwegen, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, unzulässig."
Nur weil in Jena gerne mal unter Verstoß gegen diese geltenden Vorschriften irgendwas markiert und angeordnet wird, ergibt sich daraus kein Anspruch, dass dieser Verstoß zum lokalen Standard o.ä. erhoben wird und wo immer gewünscht umgesetzt wird.
Wenn man den Schutz von Zufußgehenden an diesen Stellen ernst meinen würde, würde man Fußgängerüberwege an beiden Stellen markieren, die darüber hinaus zur allgemeinen Verkehrsberuhigung beitragen könnten. Geht halt zu Lasten des Kraftverkehrs ...
VwV-StvO zu §25 zu Absatz 3,…
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