Straßenverkehrsbehörde

#1407-2019  Straße/Gehweg/Radweg

Unzulässige Anordnung aufgrund fehlender Querungsmöglichkeit:
Die Querung von drei Fahrspuren ohne entsprechende Querungshilfen ist unzumutbar. Die Querung der durchgezogenen Linie als Fahrstreifenbegrenzung ist unzulässig. Es fehlt eine Absenkung der hohen Bordkante.
Daraus ergibt sich Hinfälligkeit der Beschilderung.

#1396-2019  Straßenschild

Fehlende Zeichen 1000-32:
Links- und Rechtsabbiegerspur der einmündenden Lobedaer Straße queren den in beide Richtungen benutzungspflichtigen und parallel zur Hauptstraße verlaufenden Geh- und Radweg. Darum ist auf beiden Spuren vor den Fußgänger- und Radverkehrsfurten das Zeichen 1000-32 anzubringen.

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