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... aber unkorrekte Aussagen müssen richtig gestellt werden.

Die angeführten Verkehrszeichen 237, 240, 241 definieren benutzungspflichtige (Rad)wege. Abseits von benutzungspflichtigen Wegen gibt es allerdings auch "sonstige Radwege" (vgl. §2 StVO). Diese sind nicht durch gesonderte Verkehrszeichen kenntlich gemacht. Sie sind ein Radweg, wenn durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer dies als Radweg interpretieren kann.

Dazu gehört die auch in Jena an vielen Stellen anzutreffende Aufteilung einer Nebenfläche (Hochbord) in
Gehweg (graue Pflasterung) und
Radweg (rote Pflasterung).
Bei einer derartigen Teilung neben der Fahrbahn ohne gesonderte Verkehrszeichen macht der Radfahrer nichts falsch, wenn er den roten Teil als "sonstigen Radweg" ansieht.

ist hier ein sonstiger Radweg erkennbar? ja, natürlich
Jetzt stellt sich rechtsdogmatisch lediglich die Frage, ob es sich bei dem Abschnitt um einen "linken Radweg" entsprechend §2 StVO handelt. ein "linker Radweg" kann nur dann vorliegen, wenn auch eine Straße vorhanden ist, die er (linksseitig) begleitet. Hier kann man trefflich diskutieren, ob der Gleiskörper nun eine Straße im Sinne der StVO ist - oder eben nicht.

Wenn man das bejaht, dann wäre es in der Tat so, das der rot markierte Teil lediglich von Haltestelle bis Gartencenter-Kreuzung vom Radverkehr befahren werden darf; nicht aber in Gegenrichtung. Denn dann bedürfte es einer "Freigabe" nach StVO (Anbringen eines Verkehrszeichens)

Vertritt man die These, dass der asphaltierte Bereich mit Gleis gar keine Straße im Sinne der StVO ist, weil es eben ein Gleiskörper + Notfahrbahn Bus ist, dann wäre der fragliche Weg auch nicht straßenbegleitend. Weil es keine Straße gibt. Der Weg wäre also alleinstehend, hätte kein "links der Straße" oder "rechts der Straße". In diesem Falle wäre der rote Teil noch immer ein "sonstiger Radweg", dürfte aber in beide Richtungen befahren werden. von/bis Haltestellenbereich, wo der rote Teil beginnt/endet

Die bauliche und verkehrsrechtliche Situation vor Ort ist in meinen Augen nicht eindeutig.
Fakt ist grundsätzlich:
- es gibt Radwege ohne VZ.237, 240, 241
- linke Radwege bedürfen einer Freigabe, um legal befahren zu werden
- links/rechts orientiert sich immer an einer vorhandenen Straße, ohne Straße kein links/rechts der Straße.

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