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Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (also bis zum 10. Geburtstag) dürfen völlig legal auf dem Gehweg fahren. Sogar eine verantwortliche Begleitperson darf mit auf dem Gehweg fahren. Übrigens: an jeder Straßenquerung ist abzusteigen und das Rad zu schieben - vgl. StVO §2

Hierfür sind keine gesonderten "Freigaben" erforderlich.

Für Personen, die bereits ihren 10. Geburtstag hinter sich haben: das Fahren auf der Fahr-bahn ist der Regelfall. Aus Gründen. Weil das Fahren objektiv in der Regel eben ungefährlicher ist, als das Fahren auf irgendwelchen Nebenflächen. Das gilt auch für Kinder "der 4. Klasse". Denn wer fähig ist, mit dem Rad auf Radwegen oder "Radwegen" (Paradies, Saaleufer) zu fahren, der kann auch auf herkömmlichen Fahrbahnen sicher pedalieren, lenken, bremsen. Wenn Sie das einem Kind nicht zutrauen, sollten Sie es auch nicht in einem verkehrsberuhigten Bereich (Am Holzmarkt z.B.) oder in Straßen ohne jedweden ausgebauten Gehweg fahren lassen.

Was wäre denn die Konsequenz einer Freigabe des Gehweges für den Radverkehr dort?
- es gilt Schrittgeschwindigkeit. Immer.
- Fußverkehr hat Vorrang an Engstellen (siehe Foto. also absteigen und warten)
Und unter den Voraussetzungen können Sie also auch direkt absteigen und schieben

Die Freigabe ist aus Sicht des Fußverkehrs abzulehnen.

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