1. Der Mangel ist bei den Verantwortlichen der Stadt seit über einem Jahr bekannt. Verändert hat sich seitdem nichts. Mit Blick auf diese Zeitspanne sollte jeder betroffene Radfahrer genügend Geduld und "Vertrauen" bewiesen haben. Kommentare, die auf diesen Umstand hinweisen, wurden im Mängelmelder bislang zensiert, also nicht veröffentlich oder direkt als "entfernt" gekennzeichnet.
2. Mit Blick auf die Breite ist die Ausweisung des Weges als Radweg generell unzulässig.
vgl. VwV-StVO, Nummer II zu §2 Absatz 4 Satz 2; Randnummer 20:
" Zeichen 240 – gemeinsamer Fuß- und Radweg innerorts mindestens 2,50 m"
Gleiches gilt m.W. auch für die Ausweisung als Gehweg plus Radfahrer frei (maximal Schrittgeschwingkeit!).
3. Zur Straßenbenutzung ist man stadteinwärts bereits ab der Einmündung Göschwitzer Straße verpflichtet, wie man an den (neuen) Piktogrammen der Fußgängerampeln und seit jeher am Fehlen eines Zeichens 240 im Bereich der Kreuzung erkennen kann.
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Der Radweg beginnt erst an dieser Stelle.
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