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richtig: verkehrsberuhigter Bereich.
Sollte man nun den Standpunkt vertreten, dass es sich bei der andersartig gepflasterten Fläche um eine für das Parken gekennzeichnete Fläche handelt, müssen dort abgestellte Fahrzeuge auch vollständig innerhalb der Markierung stehen.
In obigem Foto ist das nicht der Fall. Damit handelt es sich unzweifelhaft um ordnungswidriges Parken.

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