die Beschilderung ist korrekt. Ab Ende des angeordneten Haltverbots darf ohnehin nicht mehr geparkt werden, da im 5m-Bereich der Einmündung.
Vergleiche dazu: §12 Abs.3 StVO
Der erkannte Missstand des behindernden Parkens (Sichtbeziehungen, Reinigung) ist kein Problem der Anordnung, sondern ein Problem der Durchsetzung bereits bestehender Regelungen.
Wenn sich die Verkehrsteilnehmenden schon nicht freiwillig an Regeln halten, muss eben mehr kontrolliert und auch konsequent abgeschleppt werden. Die Begründung für die Fahrzeugumsetzung (Abschleppen) ist kein Hexenwerk...
Durchsetzungsproblematik
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