Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Jena:
(2) Verboten ist insbesondere
.
.
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d) das Befahren von und Parken auf öffentlichen Vegetationsflächen wie Straßenbegleitgrün im
Sinne von § 2 Abs. 2 a) und Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 4.
Kommentare
Das kann sofort belangt ggf. sogar abgeschleppt werden
PermalinkOrdnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Jena:
(2) Verboten ist insbesondere
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d) das Befahren von und Parken auf öffentlichen Vegetationsflächen wie Straßenbegleitgrün im
Sinne von § 2 Abs. 2 a) und Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 4.
Gespeichert von Herr Meyer (nicht überprüft) am Di., 06.08.2019 - 16:43
Sehr geehrter Melder, …
Permalink<p>Sehr geehrter Melder,</p>
<p> </p>
<p>wir danken für die Information. Das Gebiet wird in unregelmäßigen Abständen durch die Stadtinspektion kontrolliert.</p>
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 08.08.2019 - 14:33
Die Astände der Kontrollen…
PermalinkDie Astände der Kontrollen scheinen _sehr_ unregelmäßig zu sein, jedes Wochenende das gleiche Bild ;-(
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am So., 01.09.2019 - 20:45
Antwort auf Sehr geehrter Melder, … von Gast (nicht überprüft)