Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Jena:
(2) Verboten ist insbesondere
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d) das Befahren von und Parken auf öffentlichen Vegetationsflächen wie Straßenbegleitgrün im
Sinne von § 2 Abs. 2 a) und Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 4.
Das kann sofort belangt ggf. sogar abgeschleppt werden
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