Auf welcher Rechtsgrundlage wollen Sie bitte das Anschließen von Fahrrädern an Verkehrszeichenträgern und Baumschutzgittern (auch an Baumschutzbügeln?) ahnden?
Die StVO macht diesbezüglich jedenfalls keine Vorgaben und bei den stadt- und landesrechtlichen Verordnungen kann ich auch keine Regelung finden, die das Anschließen an den o.g. Einrichtungen verbieten.
Könnten Sie bitte die entsprechenden Fundstellen benennen, wonach es untersagt ist, Fahrräder an den o.g. Einrichtungen anzuschließen?
Vielen Dank!
grundlage?
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