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wenn ich die Betonpflastersteine (rot) auszähle, komme ich auf 9 Stk.
Bei 20cm Kantenlänge und 0-Fuge sind das tatsächlich rechnerische 1,80m des Radweges.
Davon muss aber der Sicherheitsraum zur Fahrbahn abgezogen werden. Dieser ist in der Regel bei normgerecht ausgeführten Arbeiten in anderem Pflaster gehalten. Hier nicht.

Es mag sein, dass die gesamtbreite der Nebenfläche wie von Ihnen erwähnt 4 m beträgt. Maßgeblich ist jedoch die bauliche Gestaltung. Die besagt: rot = Radweg. Grau = Gehweg.
Konkretisiert durch Z.241: der rote Radweg ist (erstmal) verpflichtend von Rad Fahrenden zu nutzen.
Wenn Z.241 angeordnet wird, muss die besondere Gefahrenlage des Rad Fahrens auf der Fahrbahn stichhaltig begründet bzw. nachgewiesen werden. Dann, und nur dann, darf eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden. Diese aber auch nur, wenn die dann benutzungspflichtige Infrastruktur auch Mindestmaße erfüllt.

Vorliegend dürfte weder das Eine (besondere Gefahrenlage auf der Fahrbahn) noch das Andere (Mindestbreite) erfüllt sein. Von weiteren Randbedingungen wie "Stetigkeit" der Radverkehrsanlage oder "keine Hindernisse" reden wir hier noch gar nicht.

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