#4397-2020

Beschreibung des Mangels

Geh- und Radweg sind mit jeweils 1,5m zu schmal, um die Voraussetzungen für die Anordnung von Zeichen 241-30 zu erfüllen. Stadteinwärtsfahrende Radfahrer werden im Begegnungsfall durch stadtauswärtsfahrende Radfahrer gezwungen, auf den Gehweg auszuweichen.

vgl. VwV-StVO, Nummer II (Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung)) zu §2 Absatz 4; Randnummer 37:
"Voraussetzung für die Anordnung ist, dass
a) die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt; [...]"

Bilder des Mangels

Details des Mangels

Kategorie
Straßenschild
Status
Geschlossen
Abteilung
Straßenverkehrsbehörde
Geokoordinaten
50.898374223165, 11.580432057381

Anmerkungen / Status Änderungen

Mangel wurde gemeldet.

Danke für den Hinweis.

Der Mangel wurde migriert, dadurch hat sich die ID geändert. Die alte ID war: #4489-2020, die neue ID ist: #4397-2020.

Kommentare

Prinzipiell richtig, ich würde es aber trotzdem nicht übertreiben, sonst verschwindet hier noch einer der letzten erkierten Radwege Jenas... :(

Ich vermute, dass es sich um ein Missverständnis handelt.
So lange eine "bauliche Trennung" (i.w.S.) durch unterschiedliche Ausgestaltung des Pflasters (rot<>grau) vorhanden ist, bleibt das ganze Konstrukt ein "markierter Radweg", egal, was da für Schilder hängen

Wenn - wie von der Meldenden Person gefordert - das blaue Schild wegkommt, bleibt das also: ein Radweg.
Einzige Änderung zum aktuellen Zustand:
Der "benutzungspflichtige Radweg" wird zum "sonstigen Radweg".
Wer auf dem "markierten Radweg" (rot) fahren möchte, kann das dann weiterhin gerne tun.
Wer das nicht möchte, darf - wie in der StVO als Regelfall vorgesehen - ganz legal auf der Fahrbahn daneben fahren.

Das Bild passt nicht zu der Aussage ganz oben. Mit Auszählen des Pflasters kommt man auf 3,80 m bis 4,00 m für Geh- und Radweg.

wenn ich die Betonpflastersteine (rot) auszähle, komme ich auf 9 Stk.
Bei 20cm Kantenlänge und 0-Fuge sind das tatsächlich rechnerische 1,80m des Radweges.
Davon muss aber der Sicherheitsraum zur Fahrbahn abgezogen werden. Dieser ist in der Regel bei normgerecht ausgeführten Arbeiten in anderem Pflaster gehalten. Hier nicht.

Es mag sein, dass die gesamtbreite der Nebenfläche wie von Ihnen erwähnt 4 m beträgt. Maßgeblich ist jedoch die bauliche Gestaltung. Die besagt: rot = Radweg. Grau = Gehweg.
Konkretisiert durch Z.241: der rote Radweg ist (erstmal) verpflichtend von Rad Fahrenden zu nutzen.
Wenn Z.241 angeordnet wird, muss die besondere Gefahrenlage des Rad Fahrens auf der Fahrbahn stichhaltig begründet bzw. nachgewiesen werden. Dann, und nur dann, darf eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden. Diese aber auch nur, wenn die dann benutzungspflichtige Infrastruktur auch Mindestmaße erfüllt.

Vorliegend dürfte weder das Eine (besondere Gefahrenlage auf der Fahrbahn) noch das Andere (Mindestbreite) erfüllt sein. Von weiteren Randbedingungen wie "Stetigkeit" der Radverkehrsanlage oder "keine Hindernisse" reden wir hier noch gar nicht.

Klartext

  • Keine HTML-Tags erlaubt.
  • Zeilenumbrüche und Absätze werden automatisch erzeugt.
  • Website- und E-Mail-Adressen werden automatisch in Links umgewandelt.