Die Benutzung der Fahrbahn durch Fahrzeuge ist in §2 Absatz 1 StVO festgeschrieben und keine "Notlösung".
Ansonsten ist die Stelle den Verantwortlichen hinreichend bekannt, allerdings wartet das Thema auf Wiedervorlage (siehe Protokoll Beirat Radverkehr vom 9. März 2021).
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