Unerreichbarer, benutzungspflichtiger Geh- und Radweg:
Am Beginn der Anordnung sind Fahrbahn und Radweg durch eine ca. 20cm hohe Bordsteinkante getrennt. Ein Auffahren ist unmöglich und das Halten im fließenden Verkehr um das Fahrrad auf den Weg zu heben, stellt eine übermäßige und unnötige Gefährdung dar.