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Verkehrsspiegel stellen keine geeignete Möglichkeit dar, Unfallzahlen signifikant zu senken.
Verkehrsspiegel suggerieren Sicherheit und Einsehbarkeit, die so nicht gegeben ist. Die Wölbung verkleinert Objekte, bildet die Realität verzerrt ab und entbindet nicht von Einhaltung der relevanten Vorschriften der StVO (siehe unten)

an der fraglichen Stelle gilt Rechts-vor-Links
jeder Verkehrsteilnehmer auf dem WJ-Ufer muss also ohnehin vor der Einmündung die Geschwindigkeit reduzieren, um dem Verkehr aus der C-B-Straße Vorfahrt zu gewähren.

Bleibt also nur die Sichteinschränkung nach rechts, wenn aus der C-B-Straße ausgefahren wird.
Es handelt sich um eine Einbahnstraße, die für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben ist.
Von rechts kommen also ausschließlich Rad Fahrende. Mit höchstens 30kmh.
Sie wollen also einen Verkehrsspiegel, in der Hoffnung, dass Sie darin Rad Fahrende erkennen, die auch mit dünnem Glimmlämpchen (zulässig nach StVZO) fahren? Und wenn sie im Spiegel niemanden erkennen, dann fahren Sie? Und wenn doch jemand kommt, hat der zwar Vorfahrt, aber ... Pech gehabt?

In jedem Fall gilt die StVO: bei unzureichender Sicht ist sich vorsichtig in den Einmündungsbereich hinzutasten. §8 Absatz 2
dies gilt auch dann, wenn ein Verkehrsspiegel angebracht ist.

Sie geschilderte Situation ist als solche (Sichteinschränkung) ja vorhanden.
Der Anspruch, stets und überall ein möglichst ungehindertes Vorankommen im Sinne der eigenen Fahrzeitminimierung, lässt sich dagegen aus keiner Vorschrift ableiten. Das allgemeine Risiko eines Unfalles im Straßenverkehr ist bei Einhaltung der StVO hier an dieser Stelle nicht erhöht und wird auch mit dem gewünschten Anbringen eines Spiegels nicht geringer.

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