Sie führen ein Fahrzeug, das den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsverordnung entspricht. Einfach formuliert: das Fahrzeug hat Licht.
Und am Fahrbahnrand steht ein großes, retroreflektierendes VZ.205. Da kommt also eine Einmündung / Kreuzung.
Sie fahren also gemäß §3 StVO mit einer Geschwindigkeit, bei der Sie dem Sichtfahrgebot nachkommen.
Und dann neigen Sie dazu, bis zur Mitte einer riesengroßen, eindeutig erkennbaren Kreuzung vorzufahren?
Das scheint ein individuelles Problem zu sein. Denn wäre es ein allgemeines Problem, hätte der Verordnungsgeber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Passus in die einschlägigen techn. Regelwerke aufgenommen, dass bei einem "Vorfahrt beachten"-Zeichen eine Haltlinie auf der Fahrbahn aufzubringen ist. Diese Regelung existiert nicht.
Wieso auch hier wieder angebliche Gefahren heraufbeschworen werden, während sich der objektive Sachverhalt simpel darstellt:
- innerorts
- Regelgeschwindigkeit
- Einsehbarkeit / vorhandene Sichtbeziehungen
- Geradlinigkeit des Straßenverlaufs
... ist absolut nicht nachvollziehbar.
Wünschenswert wäre die eigene Reflexion zur Kenntnis und Einhaltung der Straßenverkehrsordnung.
"neigen"
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