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Vielen Dank für die Antwort.
Ich lese mehrfach "auf den Fußweg auffahren".
Ich will und ich muss nicht auf einen Fußweg auffahren.
Maßgeblich ist allein der Aufstellort und somit der Beginn des Geltungsbereiches der angeordneten Benutzungspflicht (hier: VZ.240). Diese beginnt an der im Foto kenntlich gemachten Stelle. Nicht 50m davor, nicht 30min davor.

Ich fahre also legal auf der Humboldstraße Richtung Weimar und muss hellseherisch vor dem Kreuzungsbereich Humboldstraße/Erfurter Straße erahnen, dass 20m dahinter eine linksseitige B-Pflicht beginnt, der ich nicht mehr nachkommen kann, wenn ich nicht rechtzeitig auf deinem Gehweg herumfahre.

Den Ausführungen entnehme ich also, dass für Rad Fahrende aus Richtung Humboldstraße keine legale Möglichkeit besteht, der angeordneten Radwegebenutzungspflicht ab Geltungsbeginn(!) nachzukommen.

An dieser Stelle sei der Hinweis auf die VwV-StVO erlaubt, die am Beginn/Ende einer linksseitigen Radwegebennutzungspflicht eine sichere Querungsmöglichkeit vorschreibt.
Am Beginn. Nicht 30m vorher und über seltsame Hilfskonstruktionen einer Gehwegfreigabe.

Ich bitte um Korrektur der Beschilderung entsprechend VwV-StVO, so dass ich als Rad Fahrender der angeordneten B-Pflicht ab Aufstellort nachkommen kann.

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