Die Aussage der Ampelzuständigkeit ist falsch. Nach §37 Abs. 2 StVO haben Radfahrende auf die Lichtzeichen des Fahrverkehrs zu achten. Nur, wenn sie sich auf der separaten Radinfrastruktur fortbewegen, gelten die Radfahrerampeln.
Zum o.g. Problem sollte man entweder die Ampel vom Fahrverkehr trennen oder abbauen, da sie - wie erklärt - kein Unfallrisiko mindert.
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