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Sie haben recht, die Radfahrerampel gilt tatsächlich nur auf der Radverkehrsführung. Ich hatte fälschlicherweise in Erinnerung, daß die Sonderregelung für Radverkehrsführungen nur die gemeinsamen Streuscheiben Radfahrer-Fußgänger betrifft.

Danke für den Hinweis.

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