Das Gesetz besagt: »Frühere… Permalink <p>Das Gesetz besagt: »Frühere Übermittlungen sind gegebenenfalls zu berichtigen und zu ergänzen« (IfSG §11). Danach ist eine Summierung von Infektionsfällen möglich und widerspricht nicht der Gesetzeslage.</p> <p>Ihr Mängelmelder-Team</p> Antworten
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