Ein Verkherszeichen in der Hans-Knöll-Straße 8 (absolutes Halteverbot) wurde zugehängt und verklebt (siehe Bild). Soll so das Parken auf dem Grünstreifen legalisert werden?
Die StVO regelt, wo zu parken und zu halten ist. Hier §12 Abs. 4 StVO:
"Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; [...]"
Ist die Grünfläche ein befestigter Seitenstreifen? Nein.
Damit ist logisch:
Verkehrszeichen ist abgedeckt = auf der Grünfläche darf nicht gehalten und nicht geparkt werden
Verkehrszeichen ist nicht abgedeckt = auf der Grünfläche darf nicht gehalten und nicht geparkt werden
Für die Grünfläche hat das Verkehrszeichen genau 0 Relevanz. Wie sehr die Regeln der StVO trotz theoretischer und praktischer Nachweise für das Führen von Kraftfahrzeugen befolgt werden, zeigt ihr Foto. Und die Nachfrage selbst...
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StVO
PermalinkDie StVO regelt, wo zu parken und zu halten ist. Hier §12 Abs. 4 StVO:
"Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; [...]"
Ist die Grünfläche ein befestigter Seitenstreifen? Nein.
Damit ist logisch:
Verkehrszeichen ist abgedeckt = auf der Grünfläche darf nicht gehalten und nicht geparkt werden
Verkehrszeichen ist nicht abgedeckt = auf der Grünfläche darf nicht gehalten und nicht geparkt werden
Für die Grünfläche hat das Verkehrszeichen genau 0 Relevanz. Wie sehr die Regeln der StVO trotz theoretischer und praktischer Nachweise für das Führen von Kraftfahrzeugen befolgt werden, zeigt ihr Foto. Und die Nachfrage selbst...
Gespeichert von Radfahrergast (nicht überprüft) am Di., 28.04.2026 - 16:58